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§ 6 VU-RLV

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 316/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 316/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 316/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-RLV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Depotforderungen und Depotverbindlichkeiten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Depotforderungen dürfen weder mit Abrechnungs- oder anderen Forderungen zusammengefasst noch mit Depot-, Abrechnungs- oder anderen Verbindlichkeiten aufgerechnet werden. Dies gilt für Depotverbindlichkeiten entsprechend.
  2. Absatz 2,Als Aktivposten „Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft“ gemäß Paragraph 144, Absatz 2, B. römisch vier. VAG 2016 sind Forderungen an Vorversicherer in Höhe der bei diesen oder Dritten gestellten oder von Vorversicherern einbehaltenen Sicherheiten auszuweisen.
  3. Absatz 3,Die bei einem Vorversicherer hinterlegten Wertpapiere, die im Eigentum des Rückversicherers verbleiben, sind beim Rückversicherer im entsprechenden Kapitalanlageposten auszuweisen.
  4. Absatz 4,Haben die Vorversicherer für die von ihnen einbehaltenen Beträge Wertpapiere angeschafft und sind sie berechtigt, ihre Verpflichtungen aus dem Depoteinbehalt durch Übertragung dieser Wertpapiere abzustatten, sind diese Depotforderungen mit jenem Betrag zu bewerten, mit dem die Wertpapiere zu bewerten wären.

Schlagworte

Abrechnungsforderung, Depotverbindlichkeit

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40175516