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Art. 1

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. III Nr. 148/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.10.2015 BGBl. III Nr. 148/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2015,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. III Nr. 148/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 1

DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

1) „Zollverwaltung“:

für die Republik Österreich – das Bundesministerium für Finanzen,

für die Republik Belarus – das Staatliche Zollkomitee;

2) „Zollvorschriften“ – die Gesamtheit von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von den Zollverwaltungen angewendet werden und welche die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren sowie Zahlungsmitteln regeln als auch jedes Zollverfahren, dem die Waren unterliegen, oder welche Zölle und von Zollverwaltungen erhobene Abgaben betreffen, einschließlich der Vollziehung von Verboten, Beschränkungen und Kontrollen;

3) „Zuwiderhandlung“ – Verstoß oder ein versuchter Verstoß gegen die Zollvorschriften;

4) „ersuchende Zollverwaltung“ – jene Zollverwaltung der Vertragspartei, die um Amtshilfe in Zollsachen ersucht;

5) „ersuchte Zollverwaltung“ – jene Zollverwaltung der Vertragspartei, die um Amtshilfe in Zollsachen ersucht wird;

6) „Suchtgift“ – jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt, die in den Anhängen römisch eins. und römisch zwei. der Einzigen Suchtgiftkonvention1 1961 (einschließlich den Änderungen), angeführt ist;

7) „psychotrope Substanz“ – jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt oder jeder andere natürliche Stoff, die in den Anhängen römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Übereinkommens über psychotrope Substanzen2 1971 (einschließlich den Änderungen) angeführt ist;

8) „Drogenausgangsstoffe“ – chemische Substanzen, die unter Aufsicht bei der Produktion von Suchtgift und psychotropen Substanzen verwendet werden und in den Anhängen römisch eins. und römisch zwei. des UN-Übereinkommens gegen den illegalen Handel mit Suchtgift und psychotropen Substanzen3 1988 angeführt sind;

9) „Kontrollierte Lieferung“ – die Methode, welche die Aus-, Durch- oder Einfuhr von illegalen Warensendungen in, aus oder durch das Staatsgebiet der Vertragsparteien mit Kenntnis und unter Kontrolle ihrer zuständigen Behörden ermöglicht, um Personen, welche Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begehen, zu entdecken und zu identifizieren;

10) „Auskunft“ – jede Angabe, Schriftstücke, Berichte, echt oder amtlich beglaubigte Kopien davon, oder andere Mitteilungen, auch in elektronischer Form;

11) „personenbezogene Daten“ – alle Auskünfte, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;

12) „Auftraggeber“ – eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Agentur oder jede andere Körperschaft, die alleine oder gemeinsam mit anderen die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten festlegt.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978, idgF.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997, idgF.

Schlagworte

Rechtsvorschrift, Ausfuhr, Durchfuhr

Im RIS seit

05.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175550