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Art. 14

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. III Nr. 148/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.10.2015 BGBl. III Nr. 148/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2015,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. III Nr. 148/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 14

KONTROLLIERTE LIEFERUNG

Ziffer eins Die Zollverwaltungen ergreifen im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel die notwendigen Maßnahmen für den angemessenen Einsatz von kontrollierten Lieferungen für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen.

Ziffer 2 Entscheidungen über die Durchführung kontrollierter Lieferungen werden jeweils im Einzelfall getroffen und haben im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren des Staates der ersuchten Vertragspartei und gemäß den im jeweiligen Fall getroffenen Vereinbarungen zu erfolgen.

Ziffer 3 Illegale Warensendungen, deren kontrollierte Lieferungen gemäß getroffenen Vereinbarungen durchgeführt werden, können im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass ihr Inhalt unverändert bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.

Im RIS seit

05.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175563