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Art. 17

Fassungen
ab 01.10.2015 — BGBl. III Nr. 148/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.10.2015 BGBl. III Nr. 148/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2015,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2015BGBl. III Nr. 148/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 17

INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG DES ABKOMMENS

Ziffer eins Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die letzte schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg erfolgte, dass die notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens bei den Vertragsparteien gegeben sind.

Ziffer 2 Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg an die andere Vertragspartei jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Um dies zu beurkunden, haben die Unterzeichner als Bevollmächtigte ihrer jeweiligen Regierung dieses Abkommen unterfertigt.

Geschehen in Minsk, am 15. September 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens geht die englische Fassung vor.

Im RIS seit

05.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175566