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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. III Nr. 157/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.2016 BGBl. III Nr. 157/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2015,

Typ

Vertrag – Mauritius

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. III Nr. 157/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 10

Verständigungsverfahren

  1. Absatz eins,Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des Abkommens werden sich die zuständigen Behörden bemühen, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
  2. Absatz 2,Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Verfahren zur Streitbeilegung verständigen.

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20009329

Dokumentnummer

NOR40175605