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Art. 12

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. III Nr. 157/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.2016 BGBl. III Nr. 157/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2015,

Typ

Vertrag – Mauritius

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. III Nr. 157/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 12

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Port Louis, am 10. März 2015, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20009329

Dokumentnummer

NOR40175607