Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 326/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Maßnahmen bei Nichteinhaltung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen und einem Branchenverband ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und innerhalb der von der AMA eingeräumten Frist keine Abhilfemaßnahmen gesetzt wurden.
(2)Absatz 2,Ist der Verstoß gemäß Abs. 1 behebbar, kann anstelle der Entziehung der Anerkennung diese für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden, um der Organisation die Wiedererfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu ermöglichen.Ist der Verstoß gemäß Absatz eins, behebbar, kann anstelle der Entziehung der Anerkennung diese für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden, um der Organisation die Wiedererfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Dokumentnummer
NOR40211303