Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 326/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sonderbestimmungen für Vereinigungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben sicherzustellen, dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.
(2)Absatz 2,Schließt sich ein Erzeuger direkt einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen an, so hat er sich an der Finanzierung von Maßnahmen durch die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in jenem Verhältnis zu beteiligen, das seinem Anteil an der Gesamtvermarktungsmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, entspricht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2018
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
NOR40211307