Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
15.10.2015 bis 31.10.2022 — BGBl. II Nr. 326/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2215.10.201531.10.2022 BGBl. II Nr. 326/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

15.10.2015BGBl. II Nr. 326/2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Krisenprävention und Krisenmanagement

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse ist keine zulässige Maßnahme im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements.
  2. Absatz 2,Bei Maßnahmen, die im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements getroffen werden, sind die Ziele der nationalen Strategie und des nationalen Rahmens zu verfolgen. Dazu gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Strukturkonsolidierung und Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen und Betriebe in Österreich,
    2. Ziffer 2
      Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit,
    3. Ziffer 3
      Berücksichtigung aller eingesetzten öffentlichen Mittel,
    4. Ziffer 4
      Schonung der Umwelt und der Ressourcen und
    5. Ziffer 5
      Nutzung und Instandhaltung sowie Versicherungspflicht hinsichtlich aller Investitionsgegenstände.
  3. Absatz 3,Bei allen Maßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements stellen die Erzeugerorganisationen sicher, dass es sich um zusätzliche und nicht um bereits laufende Maßnahmen handelt:
  4. Absatz 4,Zulässig sind ausschließlich Maßnahmen, die durch die Erzeugerorganisationen rasch umgesetzt und angewendet werden können, um Krisenfällen entsprechend entgegenzuwirken. Die Art der Maßnahmen ist entsprechend den Vorgaben der nationalen Strategie zu wählen.
  5. Absatz 5,Die geplanten Maßnahmen des Krisenmanagements sind gemeinsam mit dem Antrag auf Genehmigung oder auf Abänderung des operationellen Programms der AMA vorzulegen.
  6. Absatz 6,Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements können auch von Nichtmitgliedern einer Erzeugerorganisation nur über eine solche durchgeführt werden.
  7. Absatz 7,Wird die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 34, Absatz 2, zweiter und dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erhöht, hat die Umsetzung dieser Erhöhung im Zuge der Genehmigung des operationellen Programms zu erfolgen.

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175632