Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
15.10.2015 bis 31.10.2022 — BGBl. II Nr. 326/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2315.10.201531.10.2022 BGBl. II Nr. 326/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

15.10.2015BGBl. II Nr. 326/2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Durchführung der Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Im Rahmen von Ernteversicherungsmaßnahmen dürfen die Erzeugerorganisationen keine Verträge mit Versicherungsunternehmen abschließen, deren Organe in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zur Erzeugerorganisation stehen.
  2. Absatz 2,Die Erzeugerorganisationen und ihre Mitglieder lassen jedenfalls jede erdenkliche Sorgfalt walten, um Ernteausfälle zu vermeiden und sie bedienen sich dabei vor allem jener Instrumente, deren Anwendung durch den Zusammenschluss von Erzeugern zu einer Erzeugerorganisation erst ermöglicht wird.
  3. Absatz 3,Die im Rahmen der Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit zu berücksichtigenden Kosten sind insbesondere Vertragserrichtungskosten, Verwaltungskosten sowie Personalkosten. Durch die Einrichtung eines Risikofonds auf Gegenseitigkeit darf es innerhalb der Erzeugerorganisation zu keiner finanziellen Ungleichgewichtung hinsichtlich einzelner Erzeuger kommen.
  4. Absatz 4,Der Bestimmungszweck der Maßnahme „Marktrücknahme“ besteht ausschließlich in der kostenlosen Verteilung. Hierbei sind als „gemeinnützige Einrichtungen“ jene Einrichtungen anzusehen, die die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO) erfüllen. Die AMA hat eine Liste von Einrichtungen, die gemäß Artikel 34, Absatz 4, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Betracht kommen, zu erstellen. Die Empfänger der Produkte sind hinsichtlich der Marktrücknahme-Maßnahme von der Buchführungspflicht befreit.

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175633