Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 15.10.2015 — BGBl. II Nr. 326/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute15.10.2015 BGBl. II Nr. 326/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.10.2015BGBl. II Nr. 326/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Formvorlagen und Übermittlungsvorgaben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Soweit von der AMA für Meldungen, Berichte, Anträge und Anzeigen Formulare verfügbar gemacht werden, sind diese zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der Meldungen, Berichte, Anträge und Anzeigen kann, sofern in den folgenden Bestimmungen keine speziellen Vorgaben für die Übermittlung festgelegt werden, schriftlich, auf elektronischem Weg per email, unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen des ausgefüllten Formulars oder durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare erfolgen.

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175613