Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 30.Paragraph 30,
Zur Überprüfung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Vorgaben gelten die in § 5 genannten Verpflichtungen auch für von Erstankäufern, Labors oder Milcherzeugern eingeschaltete Dritte und im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger. Zur Überprüfung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Vorgaben gelten die in Paragraph 5, genannten Verpflichtungen auch für von Erstankäufern, Labors oder Milcherzeugern eingeschaltete Dritte und im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.
Schlagworte
Duldungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40175640