Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 28.12.2018 — BGBl. II Nr. 373/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute28.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 373/2018
§ 915.10.201527.12.2018 BGBl. II Nr. 326/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

28.12.2018BGBl. II Nr. 373/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Mitgliedschaft von Nichterzeugern

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Erzeugerorganisationen können Nichterzeuger als Mitglieder aufnehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß den Absatz 2 und 3 erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Bei den Nichterzeugern darf es sich nur um Personen handeln, deren Mitgliedschaft der Erzeugerorganisation zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist. Die Anzahl der nichterzeugenden Mitglieder ist auf weniger als 10 % der Gesamtmitgliederanzahl der Erzeugerorganisation zu beschränken. Ist die Erzeugerorganisation eine Kapitalgesellschaft, so müssen mindestens 90 % der Gesellschaftsanteile von aktiven Erzeugern gehalten werden.
  3. Absatz 3,Wenn ein Nichterzeuger Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, darf dieses Mitglied außerhalb der Erzeugerorganisation keiner Tätigkeit nachgehen, die im Widerspruch zu den von der Erzeugerorganisation zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben steht oder die geeignet sein kann, die Erzeuger im Abstimmungsverhalten zu beeinflussen. Ebenso darf das Mitglied nicht gleichzeitig maßgeblich an der Entscheidungsfindung eines Handelsunternehmens, welches den Handel mit den sektorspezifischen Produkten der Erzeugerorganisation zum Gegenstand hat, beteiligt sein.

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40211296