Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachkräfteverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 329/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Im Jahr 2016 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden: Im Jahr 2016 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des Paragraph 12 a, AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2015 begonnen haben.
Schlagworte
Krankenschwester, Fräserin, Dreherin, Technikerin, Dachdeckerin
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2015
Dokumentnummer
NOR40175726