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§ 11 EU-QuaDG

Fassungen
ab 19.09.2024 — BGBl. I Nr. 139/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 139/2024
§ 1101.01.202218.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 257/2021
§ 1101.01.201831.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 78/2017
§ 1101.01.201631.12.2017 BGBl. I Nr. 130/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

19.09.2024BGBl. I Nr. 139/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Gebühren

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für Antragsverfahren nach Paragraph 4, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.
  2. Absatz 2,Für Tätigkeiten des BAVG in Vollziehung der in Paragraph 3, angeführten Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes gemäß Paragraph 6 d, Absatz eins, GESG zu entrichten, den diese Behörde jeweils mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat.
  3. Absatz 3,Gebühren gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der KVG-Seite kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
  4. Absatz 4,Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Produktionsvorschriften in Katastrophenfällen gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2018/848 und auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe an Tieren gemäß Anhang römisch zwei Teil römisch zwei Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848 sowie die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 und von Verwaltungsabgaben im Sinne der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BvwAbgV, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,.

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2024

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40264796