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§ 13 EU-QuaDG

Fassungen
ab 19.09.2024 — BGBl. I Nr. 139/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 139/2024
§ 1301.01.202218.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 257/2021
§ 1301.01.201831.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 78/2017
§ 1301.01.201631.12.2017 BGBl. I Nr. 130/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

19.09.2024BGBl. I Nr. 139/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Beirat für die biologische Produktion

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Beirat für die biologische Produktion (im Folgenden: Beirat) eingerichtet.
  2. Absatz 2,Je eine Vertreterin oder ein Vertreter, welche oder welcher dem Beirat als Mitglieder angehören, werden von folgenden Stellen entsandt:
    1. Ziffer eins
      Bundesministerium für Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      Bundesministerium für für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
    4. Ziffer 4
      Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    5. Ziffer 5
      Agentur,
    6. Ziffer 6
      Bundesamt für Ernährungssicherheit,
    7. Ziffer 7
      Bundeskellereiinspektion,
    8. Ziffer 8
      Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
    9. Ziffer 9
      Länder,
    10. Ziffer 10
      Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreich,
    11. Ziffer 11
      Landwirtschaftskammer Österreich,
    12. Ziffer 12
      Wirtschaftskammer Österreich,
    13. Ziffer 13
      Bundesarbeitskammer,
    14. Ziffer 14
      Verein für Konsumenteninformation,
    15. Ziffer 15
      Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.
  3. Absatz 3,Die Vertreterinnen oder Vertreter werden dem Bundesministerium für Gesundheit von den in Absatz 2, genannten Stellen vorgeschlagen und von diesem für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Vertreterin (der Vertreter) der Länder wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer im Auftrag der Länder namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Beirates ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter namhaft zu machen für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung des Beirates. Außer den in Absatz 2, aufgezählten Mitgliedern hat die Bundesministerin für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu ernennen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Möglichkeit, weitere Verbände und Institutionen in den Beirat zu berufen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Absatz 2 und 3 aufgeführten Vertreter. Die Geschäftsstelle unterstützt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Erforderlichenfalls können Expertinnen oder Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.
  5. Absatz 5,Zur Behandlung bestimmter Sachgebiete sind Fachausschüsse, zumindest jedoch für Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Lebensmittelaufbereitung, Futtermittelaufbereitung und kosmetische Mittel einzurichten. Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus höchstens sieben Mitgliedern. Diese werden vom Beirat aus dem Kreis anerkannter Expertinnen und Experten des jeweils in Betracht kommenden Sachgebietes namhaft gemacht.
  6. Absatz 6,Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit getroffen. Alle Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende samt Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben nur dann ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, welches sie vertreten, verhindert ist.
  7. Absatz 7,Die Tätigkeit im Beirat und in den Fachausschüssen ist ehrenamtlich. Reisekosten sind nicht zu ersetzen.
  8. Absatz 8,Die Anhörung des Beirates kann auch im Umlaufweg erfolgen.
  9. Absatz 9,Zu den Aufgaben des Beirates zählen:
    1. Ziffer eins
      Beratung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    2. Ziffer 2
      Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 4,
    3. Ziffer 3
      Erarbeitung von Richtlinienvorschlägen,
    4. Ziffer 4
      Stellungnahmen zu Anträgen nach der Verordnung (EU) 2018/848,
    5. Ziffer 5
      Beantwortung von Anfragen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und Formulierung von Empfehlungen, die sich in Bezug auf die biologische Produktion aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben,
    6. Ziffer 6
      Prüfung von praktischen Fragen bei der Durchführung der Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848.
  10. Absatz 10,Den auf Vorschlag des Beirats vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herausgegebenen Richtlinien kommt die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu. Diese werden auf der KVG-Seite veröffentlicht.

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40264797