Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVGAnzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 7, VBG und Paragraph 19, Absatz 7, LVG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948, 64/03 Landeslehrer
Text
Verwendung als Berufsorientierungskoordinatorin oder als Berufsorientierungskoordinator
§ 4.Paragraph 4,
Die Spezialfunktion Berufsorientierungskoordination mit einer Berufsorientierungskoordinatorin oder einem Berufsorientierungskoordinator wird eingerichtet für die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen, für die Neuen Mittelschulen sowie für die fünften bis achten Schulstufen der Sonderschulen. Bei der im Rahmen der schulorganisationsgesetzlichen Bestimmungen erfolgten gemeinsamen Führung mehrerer Schulen gebührt für die mehreren Schulen nur eine Berufsorientierungskoordinatorin oder ein Berufsorientierungskoordinator. Für auf der siebenten und achten Schulstufe insgesamt mehr als 125 Schülerinnen und Schüler aufweisende Schulen wird eine weitere Berufsorientierungskoordinatorin oder ein weiterer Berufsorientierungskoordinator bzw. für auf der siebenten und achten Schulstufe insgesamt mehr als 250 Schülerinnen und Schüler aufweisende Schulen werden zwei weitere Berufsorientierungskoordinatorinnen oder zwei weitere Berufsorientierungskoordinatoren vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR40176162