Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVGAnzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 7, VBG und Paragraph 19, Absatz 7, LVG
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948, 64/03 Landeslehrer
Text
Bezugsgröße
§ 6.Paragraph 6,
Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler gemäß §§ 2 bis 4 bemisst sich anhand der für die betreffende Schule bzw. für die maßgeblichen Schulstufen der Schule zu Beginn des Schuljahres ermittelten Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler. Ergibt sich aufgrund der nachfolgend nach dem Stichtag der österreichischen Schulstatistik für das jeweilige Schuljahr feststehenden Zahlen zu den vorerst ermittelten Zahlen eine für die Anzahl der zu bestellenden Spezialfunktionen maßgebliche Abweichung, so ist die Zahl der mit der betreffenden Spezialfunktion zu betrauenden Lehrpersonen mit Wirksamkeit zum nächsten Monatsersten entsprechend anzupassen. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraphen 2 bis 4 bemisst sich anhand der für die betreffende Schule bzw. für die maßgeblichen Schulstufen der Schule zu Beginn des Schuljahres ermittelten Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler. Ergibt sich aufgrund der nachfolgend nach dem Stichtag der österreichischen Schulstatistik für das jeweilige Schuljahr feststehenden Zahlen zu den vorerst ermittelten Zahlen eine für die Anzahl der zu bestellenden Spezialfunktionen maßgebliche Abweichung, so ist die Zahl der mit der betreffenden Spezialfunktion zu betrauenden Lehrpersonen mit Wirksamkeit zum nächsten Monatsersten entsprechend anzupassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR40176164