Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags
§ 4.Paragraph 4,
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags gemäß § 135e Abs. 1 Z 4 VAG 2016 darüber zu informieren, dass im Fall einer Kündigung kein Rückkaufswert ausbezahlt wird und somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alterungsrückstellung besteht. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags gemäß Paragraph 135 e, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016 darüber zu informieren, dass im Fall einer Kündigung kein Rückkaufswert ausbezahlt wird und somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alterungsrückstellung besteht.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207645