Die Abschnitte I und VI der Anlage A5, die Abschnitte I und VI der Anlage A6, die Abschnitte I und VI der Anlage A7, die Abschnitte I und VI der Anlage A8, die Abschnitte I und VI Anlage A9, die Abschnitte I und VI Anlage A10, die Abschnitte I und VI Anlage der A11, die Abschnitte I und VI der Anlage B3, die Abschnitte I und VI der Anlage B4, die Abschnitte I und VI der Anlage C2,, die Abschnitte I und VI der Anlage C3, die Abschnitte I und VI der Anlage C4, die Abschnitte I und VI der Anlage D1 und die Abschnitte I und VI der Anlage F1 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,Die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage A5, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage A6, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage A7, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage A8, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs Anlage A9, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs Anlage A10, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs Anlage der A11, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage B3, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage B4, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage C2,, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage C3, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage C4, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage D1 und die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage F1 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,