Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. II Nr. 207/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 207/2023
§ 423.05.202330.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 150/2023
§ 408.06.202122.05.2023 § → § BGBl. II Nr. 250/2021
§ 404.02.202107.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 51/2021
§ 410.08.201903.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 235/2019
§ 401.09.201609.08.2019 § → § BGBl. II Nr. 239/2016
§ 418.11.201531.08.2016 BGBl. II Nr. 340/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrpläne der humanberuflichen Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. II Nr. 207/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht), und zwar hinsichtlich des Paragraph eins und der Anlagen A1, A2, A6, A12, A13, C3 bis C7 und F1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2016,, wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins,, Paragraph 2 und Paragraph 3, sowie die Anlage A1 treten mit 1. September 2016 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die Anlagen A2, A3, A4, B1, B2, C1 und E1 treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
    3. Ziffer 3
      Die Anlagen A5, A6, A7, A8, A9, A10, A11, B3, B4, C2, C3, C4, D1 und F1 treten jeweils hinsichtlich der römisch eins. Jahrgänge mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
    4. Ziffer 4
      Die Anlagen A12, A13, B5, C5, C6, C7 und D2 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.
  2. Absatz 2,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2019, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Anlage A1 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt D, die Anlage A2 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt D, die Anlage A3 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt G, die Anlage A4 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt G, die Anlage A6 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt E, die Anlage A7 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt E, die Anlage B1 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt G, die Anlage B2 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt F, die Anlage B4 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt F, die Anlage C1 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt F, die Anlage C3 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs sowie die Anlage E1 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt E treten mit 1. September 2019 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      die Anlage A5 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt C und F, die Anlage A8 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt F, die Anlage A9 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt G, die Anlage A10 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt F, die Anlage A11 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt F, die Anlage B3 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt G, die Anlage C2 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt F, die Anlage C4 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt E, die Anlage D1 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt G sowie die Anlage F1 Abschnitt römisch eins und Abschnitt römisch sechs Unterabschnitt F treten hinsichtlich des römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. Jahrganges jeweils am 1. September 2019 und hinsichtlich des römisch fünf. Jahrganges jeweils am 1. September 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, Ziffer 10 a und Ziffer 22 a, sowie die Anlagen A10a und C4a (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2021, treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
  4. Absatz 4,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage A5, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage A6, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage A7, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage A8, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs Anlage A9, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs Anlage A10, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs Anlage der A11, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage B3, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage B4, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage C2,, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage C3, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage C4, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage D1 und die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage F1 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,
    2. Ziffer 2
      die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage A1, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage A2, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage A3, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage A4, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage B1, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage B2, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage C1 und die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage E1 treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2021 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft,
    3. Ziffer 3
      die Abschnitte römisch eins und römisch sechs Anlage A12, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs Anlage A13, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage B5, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage C5, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage C6, die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage C7 und die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlage D2 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2021, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2022 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.
  5. Absatz 5,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2023, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer 28 bis 31 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die Anlagen E2 und E3 treten hinsichtlich der 1. Klasse bzw. des römisch eins. Jahrgangs mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Klassen bzw. Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
  6. Absatz 6,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2023, treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer eins a,, die Anlage A1a sowie die Abschnitte römisch eins, römisch zwei und römisch sechs der Anlage C5 treten mit 1. September 2023 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Ziffer 5 a, sowie die Anlage A5a treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph eins, Ziffer 17 a, sowie die Anlage B4a treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2023, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2024 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft;
    4. Ziffer 4
      die Abschnitte römisch eins und römisch sechs der Anlagen A10a und C4a treten hinsichtlich des römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

Im RIS seit

03.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20009369

Dokumentnummer

NOR40253873