Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.09.2015 — BGBl. I Nr. 138/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.09.2015 BGBl. I Nr. 138/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2015,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. I Nr. 138/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung ist gemäß Artikel 15, Absatz eins, rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 15, Absatz 3, mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2016,).

Text

Artikel 15

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des 30. November 2015 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des 30. November 2015 beim Bundeskanzleramt vorliegen.
  2. Absatz 2,Tritt die Vereinbarung nicht nach Absatz eins, mit 1. September 2015 in Kraft, so tritt an dessen Stelle jener Monatserste, bis zu dem die Inkrafttretensvoraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind. Die Bundeszuschüsse gemäß Artikel 7 gebühren in dem der reduzierten Laufzeit entsprechenden Ausmaß.
  3. Absatz 3,Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz eins, oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit dem Monatsersten wirksam, bis zu dem die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, von dem jeweiligen Land erfüllt werden. Die Bundeszuschüsse gemäß Artikel 7 gebühren in dem der reduzierten Laufzeit entsprechenden Ausmaß.
  4. Absatz 4,Artikel 8 tritt mit 31. August 2016 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, 2, oder 3 mitteilen.
  6. Absatz 6,Nach dem 31. Dezember 2016 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

Im RIS seit

09.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20009375

Dokumentnummer

NOR40176611