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Art. 4

Fassungen
ab 01.09.2015 — BGBl. I Nr. 138/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.09.2015 BGBl. I Nr. 138/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2015,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. I Nr. 138/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung ist gemäß Artikel 15, Absatz eins, rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 15, Absatz 3, mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2016,).

Text

Artikel 4

Umfang der Besuchspflicht

  1. Absatz eins,Die Länder verpflichten sich, die Pflicht zum halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter Beachtung der Absatz 2 bis 6 festzulegen.
  2. Absatz 2,Zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. Davon ausgenommen sind Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen sowie jene Kinder, denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann. Auf Antrag der Eltern sowie sonstiger mit der Obsorge betrauter Personen können auch jene Kinder ausgenommen werden, bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Artikel 2 erfüllt werden.
  3. Absatz 3,Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985. Als Ausnahme gelten auch eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im Paragraph 8, Absatz 8, des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.
  4. Absatz 4,Der verpflichtende Besuch der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat an mindestens vier Tagen pro Woche für 16 bis 20 Stunden zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (max. 5 Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.
  6. Absatz 6,Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtlich bundesweit möglichst einheitliche Sanktionen gegen die Eltern beziehungsweise sonstige mit Pflege und Erziehung betraute Personen zu verhängen, die auf landesgesetzlicher Ebene zu regeln sind.

Im RIS seit

09.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20009375

Dokumentnummer

NOR40176600