Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 138/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2015,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
Ist rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 15, Absatz 3, mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2016,).
Text
Artikel 8
Qualitätssicherung
(1)Absatz eins,Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 9 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen:
(2)Absatz 2,Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere:
a) | Reduzierung der Gruppengröße, |
b) | Verbesserung des Betreuungsschlüssels, |
c) | Qualifizierung des Personals, |
d) | Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen. |
e) | Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt |
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(3)Absatz 3,Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, idgF BGBl. I Nr. 85/2014, einzuhalten.Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2014,, einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Dokumentnummer
NOR40176604