Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 168/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Inkassovollmacht
§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Eine Vereinbarung über die Einziehung fälliger Forderungen (Inkassovollmacht) durch den Vermittler für den Personenbetreuer gegenüber
der betreuungsbedürftigen Person oder
der Person, mit der der Personenbetreuer zugunsten der betreuungsbedürftigen Person einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat,
ist zwischen dem Vermittler und dem Personenbetreuer im Einzelnen auszuverhandeln.
(2)Absatz 2,Der Vermittler hat dem Personenbetreuer eine schriftliche Ausfertigung dieser Vereinbarung auszufolgen.
(3)Absatz 3,In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die Inkassovollmacht jederzeit beendet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262754