Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
4. Abschnitt
Vermittler, betreuungsbedürftige Person
Bedarfserhebung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Vermittler muss vor Abschluss des Vermittlungsvertrags:
den Betreuungsbedarf und die Betreuungssituation der betreuungsbedürftigen Person vor Ort erheben und
prüfen, ob der im konkreten Fall für die Vermittlung vorgesehene Personenbetreuer den gemäß Z 1 festgestellten Betreuungsbedarf decken kann.prüfen, ob der im konkreten Fall für die Vermittlung vorgesehene Personenbetreuer den gemäß Ziffer eins, festgestellten Betreuungsbedarf decken kann.
(2)Absatz 2,Der Vermittler hat die Ergebnisse der Erhebungen (Z 1) und der Prüfung (Z 2) zu dokumentieren und der betreuungsbedürftigen Person und dem Vertragspartner, sofern sich dieser von der betreuungsbedürftigen Person unterscheidet, auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen.Der Vermittler hat die Ergebnisse der Erhebungen (Ziffer eins,) und der Prüfung (Ziffer 2,) zu dokumentieren und der betreuungsbedürftigen Person und dem Vertragspartner, sofern sich dieser von der betreuungsbedürftigen Person unterscheidet, auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2015
Dokumentnummer
NOR40176657