Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 407/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Entschädigung ist auszuzahlen
im Falle des § 1 Z 1 am Beginn jeden Monates,im Falle des Paragraph eins, Ziffer eins, am Beginn jeden Monates,
im Falle des § 1 Z 2 am Beginn jeden Jahres.im Falle des Paragraph eins, Ziffer 2, am Beginn jeden Jahres.
(2)Absatz 2,Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr oder einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR40176738