Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2016 bis 14.06.2023 — BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.201614.06.2023 BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 394/2015

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Inhalte von Effizienzmethoden

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Effizienzmethoden haben den Vorgaben des Paragraph 3 bis Paragraph 9, zu entsprechen und müssen folgende Inhalte aufweisen:
    1. Ziffer eins
      eine prägnante Beschreibung der von der Methode erfassten Energieeffizienzmaßnahmen;
    2. Ziffer 2
      eine Formel für die Bewertung der von der Methode erfassten Energieeffizienzmaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      die Angabe der relevanten standardmäßig angenommenen Durchschnittswerte (Default-Werte), insbesondere der Lebensdauer und des Faktors der Energieeinsparung bzw. des Effizienzgewinns;
    4. Ziffer 4
      die Angabe des methodischen Ansatzes;
    5. Ziffer 5
      die Anführung der zugrunde liegenden Daten;
    6. Ziffer 6
      das Datum, ab dem die Methode in Anwendung ist;
    7. Ziffer 7
      Angaben, ob es sich bei Energieeffizienzmaßnahmen, die aufgrund der Methode gesetzt werden, um ausschließliche Haushaltsmaßnahmen oder Maßnahmen im Mobilitätsbereich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, EEffG handelt; zusätzlich ist bei Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 5, EEffG der gesetzlich normierte Faktor anzugeben;
    8. Ziffer 8
      Angaben, wann eine Energieeffizienzmaßnahme, die auf Basis der Methode bewirkt wurde, abgeschlossen ist und ihre Einsparwirkung bzw. Effizienzverbesserungswirkung zu entfalten beginnt;
    9. Ziffer 9
      allfällige zusätzlich erforderliche Umrechnungsfaktoren;
    10. Ziffer 10
      allfällige Dokumentationserfordernisse.
  2. Absatz 2,Jede Darstellung der Inhalte für neue Effizienzmethoden hat nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Darstellungsschema zu erfolgen. Bei der Erarbeitung einer individuellen Bewertung hat sich diese so weit wie möglich an den inhaltlichen Kriterien des Absatz eins, zu orientieren.
  3. Absatz 3,Der Faktor gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 5, EEffG kann angerechnet werden bei Energieeffizienzmaßnahmen,
    1. Ziffer eins
      die im direkten Verhältnis mit einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, oder
    2. Ziffer 2
      die durch einschlägige Sozialeinrichtungen oder Schuldenberatungsstellen im Rahmen von mit ihnen durchgeführten Projekten zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera m, EEffG gesetzt werden (zB qualifizierte Energieberatung durch Berater mit sozialarbeiterischer Erfahrung oder Gerätetauschaktionen). Die Sozialeinrichtung oder Schuldenberatungsstelle hat diesfalls dem Lieferanten schriftlich zu bestätigen, dass eine Energieeffizienzmaßnahme gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera m, EEffG vorliegt.

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176778