Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieeffizienz-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Inhalte von Effizienzmethoden
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Effizienzmethoden haben den Vorgaben des § 3 bis § 9 zu entsprechen und müssen folgende Inhalte aufweisen:Effizienzmethoden haben den Vorgaben des Paragraph 3 bis Paragraph 9, zu entsprechen und müssen folgende Inhalte aufweisen:
eine prägnante Beschreibung der von der Methode erfassten Energieeffizienzmaßnahmen;
eine Formel für die Bewertung der von der Methode erfassten Energieeffizienzmaßnahmen;
die Angabe der relevanten standardmäßig angenommenen Durchschnittswerte (Default-Werte), insbesondere der Lebensdauer und des Faktors der Energieeinsparung bzw. des Effizienzgewinns;
die Angabe des methodischen Ansatzes;
die Anführung der zugrunde liegenden Daten;
das Datum, ab dem die Methode in Anwendung ist;
Angaben, ob es sich bei Energieeffizienzmaßnahmen, die aufgrund der Methode gesetzt werden, um ausschließliche Haushaltsmaßnahmen oder Maßnahmen im Mobilitätsbereich gemäß § 10 Abs. 1 EEffG handelt; zusätzlich ist bei Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27 Abs. 4 Z 5 EEffG der gesetzlich normierte Faktor anzugeben;Angaben, ob es sich bei Energieeffizienzmaßnahmen, die aufgrund der Methode gesetzt werden, um ausschließliche Haushaltsmaßnahmen oder Maßnahmen im Mobilitätsbereich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, EEffG handelt; zusätzlich ist bei Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 5, EEffG der gesetzlich normierte Faktor anzugeben;
Angaben, wann eine Energieeffizienzmaßnahme, die auf Basis der Methode bewirkt wurde, abgeschlossen ist und ihre Einsparwirkung bzw. Effizienzverbesserungswirkung zu entfalten beginnt;
allfällige zusätzlich erforderliche Umrechnungsfaktoren;
allfällige Dokumentationserfordernisse.
(2)Absatz 2,Jede Darstellung der Inhalte für neue Effizienzmethoden hat nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Darstellungsschema zu erfolgen. Bei der Erarbeitung einer individuellen Bewertung hat sich diese so weit wie möglich an den inhaltlichen Kriterien des Abs. 1 zu orientieren.Jede Darstellung der Inhalte für neue Effizienzmethoden hat nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Darstellungsschema zu erfolgen. Bei der Erarbeitung einer individuellen Bewertung hat sich diese so weit wie möglich an den inhaltlichen Kriterien des Absatz eins, zu orientieren.
(3)Absatz 3,Der Faktor gemäß § 27 Abs. 4 Z 5 EEffG kann angerechnet werden bei Energieeffizienzmaßnahmen,Der Faktor gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 5, EEffG kann angerechnet werden bei Energieeffizienzmaßnahmen,
die im direkten Verhältnis mit einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, oder
die durch einschlägige Sozialeinrichtungen oder Schuldenberatungsstellen im Rahmen von mit ihnen durchgeführten Projekten zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß Anhang I Z 1 lit. m EEffG gesetzt werden (zB qualifizierte Energieberatung durch Berater mit sozialarbeiterischer Erfahrung oder Gerätetauschaktionen). Die Sozialeinrichtung oder Schuldenberatungsstelle hat diesfalls dem Lieferanten schriftlich zu bestätigen, dass eine Energieeffizienzmaßnahme gemäß Anhang I Z 1 lit. m EEffG vorliegt.die durch einschlägige Sozialeinrichtungen oder Schuldenberatungsstellen im Rahmen von mit ihnen durchgeführten Projekten zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera m, EEffG gesetzt werden (zB qualifizierte Energieberatung durch Berater mit sozialarbeiterischer Erfahrung oder Gerätetauschaktionen). Die Sozialeinrichtung oder Schuldenberatungsstelle hat diesfalls dem Lieferanten schriftlich zu bestätigen, dass eine Energieeffizienzmaßnahme gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera m, EEffG vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40176778