Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.2016 bis 14.06.2023 — BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.201614.06.2023 BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 394/2015

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Anpassung von Methoden

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Anpassung von Methoden hat unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Paragraph 3 bis Paragraph 10, aus folgenden Gründen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      im Falle von geänderten unionsrechtlich, völkerrechtlich oder innerstaatlich verbindlichen Rahmenbedingungen;
    2. Ziffer 2
      im Falle neuer Erkenntnisse, wissenschaftlicher, technischer oder statistischer Natur in Bezug auf standardmäßig angenommene Durchschnittswerte (Defaultwerte), Lebensdauer oder Wirkungsweisen von Energieeffizienzmaßnahmen.
  2. Absatz 2,Im Fall des Eintritts eines Umstandes gemäß Absatz eins, hat die Monitoringstelle unverzüglich die betroffenen Methoden für eine Anpassung im Verordnungswege gemäß Paragraph 27, Absatz 5, EEffG aufzubereiten und auf ihrer Homepage darüber zu informieren.
  3. Absatz 3,Für die Erstellung von Effizienzmethoden zum Zwecke einer Kundmachung ist auf die Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sowie auf den Schutz personenbezogener Daten Bedacht zu nehmen. Die Kosten Dritter bei der Erarbeitung von verallgemeinerten Effizienzmethoden sind nur insofern von der Monitoringstelle zu tragen, soweit Dritte unmittelbar von ihr beauftragt wurden.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176779