Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieeffizienz-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
4. Abschnitt
Energieeffizienzmethoden und individuelle Bewertungen
Verallgemeinerte Methoden
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Effizienzmethoden, die auf einen generellen Kreis von systemisch gleichen Energieeffizienzmaßnahmen Anwendung finden, sind verallgemeinerte Methoden, die nach deren Inkraftsetzung und Kundmachung gemäß § 27 Abs. 5 EEffG auf der Homepage der Monitoringstelle zu veröffentlichen sind.Effizienzmethoden, die auf einen generellen Kreis von systemisch gleichen Energieeffizienzmaßnahmen Anwendung finden, sind verallgemeinerte Methoden, die nach deren Inkraftsetzung und Kundmachung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, EEffG auf der Homepage der Monitoringstelle zu veröffentlichen sind.
(2)Absatz 2,Soweit eine individuelle Bewertung für eine breitenwirksame Anwendung auf Energieeffizienzmaßnahmen in anderen Vergleichsfällen geeignet scheint, hat die Monitoringstelle nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten auf mögliche andere Vergleichsfälle Bedacht zu nehmen und die individuelle Bewertung als verallgemeinerte Methode für eine Erlassung im Verordnungswege gemäß § 27 Abs. 5 EEffG vorzubereiten.Soweit eine individuelle Bewertung für eine breitenwirksame Anwendung auf Energieeffizienzmaßnahmen in anderen Vergleichsfällen geeignet scheint, hat die Monitoringstelle nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten auf mögliche andere Vergleichsfälle Bedacht zu nehmen und die individuelle Bewertung als verallgemeinerte Methode für eine Erlassung im Verordnungswege gemäß Paragraph 27, Absatz 5, EEffG vorzubereiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40176780