Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.2016 bis 14.06.2023 — BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.201614.06.2023 BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 394/2015

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Anwendung von verallgemeinerten Methoden und individuellen Bewertungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Verallgemeinerte Effizienzmethoden gemäß Anlage 1 sind, soweit in der Methode selbst oder in Absatz 2 und Absatz 3, nichts anderes bestimmt wird, ab dem ihrer Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ersetzt eine verallgemeinerte Methode eine andere, oder wird eine verallgemeinerte Methode angepasst, so beginnt die Anwendung der Methode in ihrer neuen Fassung mit dem nächsten ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten. Erfolgt die Kundmachung im zweiten Halbjahr eines Kalenderjahres, so beginnt die Anwendung der Methode in ihrer neuen Fassung mit dem übernächsten ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten. Bis dahin ist die bisherige Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird eine verallgemeinerte Methode neu zu den in Anlage 1 aufgezählten Methoden hinzugefügt, ist sie gerechnet ab dem gemäß Absatz eins, festgelegten Tag, auch rückwirkend auf alle im jeweilig aktuellen Verpflichtungszeitraum gemäß Paragraph 10 und Paragraph 11, EEffG bereits gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen, soweit für diese keine individuelle Bewertung bis zu dem gemäß Absatz eins, festgelegten Tag erstellt wurde, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Individuelle Bewertungen gemäß Paragraph 13, sind auf die jeweilige Energieeffizienzmaßnahme ab dem Zeitpunkt des Setzens anzuwenden.

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176782