Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieeffizienz-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
5. Abschnitt
Energieeffizienzmaßnahmen
Voraussetzungen der Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Eine Energieeffizienzmaßnahme kann nur dann zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 10 und § 11 EEffG angerechnet werden, wennEine Energieeffizienzmaßnahme kann nur dann zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 10 und Paragraph 11, EEffG angerechnet werden, wenn
die Energieeffizienzmaßnahme innerhalb des Verpflichtungszeitraumes gesetztwurde, für den die Energieeffizienzmaßnahme angerechnet werden soll, frühestens ab dem 1.Jänner 2014 und spätestens mit 31. Dezember 2020, so sie rechtzeitig bis zum 14. Februar des Folgejahres eingetragen wurde,
die Dokumentation der Energieeffizienzmaßnahme gemäß § 17 erfolgt ist,die Dokumentation der Energieeffizienzmaßnahme gemäß Paragraph 17, erfolgt ist,
feststeht, welchem Lieferanten die Energieeffizienzmaßnahme gemäß den Vorgaben des § 27 Abs. 4 Z 2 EEffG zuzurechnen ist,feststeht, welchem Lieferanten die Energieeffizienzmaßnahme gemäß den Vorgaben des Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, EEffG zuzurechnen ist,
sie in Österreich gesetzt und damit eine Verbesserung der Endenergieeffizienz in Österreich herbeigeführt wurde,
sie keine ausschließlich durch den Bund und/oder durch Bundesländer geförderte Energieeffizienzmaßnahme gemäß § 5 Abs. 1 Z 17 EEffG ist. Im Falle einer Koförderung ist eine Übertragung bzw. Aufteilung im anteiligen Ausmaß möglich,sie keine ausschließlich durch den Bund und/oder durch Bundesländer geförderte Energieeffizienzmaßnahme gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, EEffG ist. Im Falle einer Koförderung ist eine Übertragung bzw. Aufteilung im anteiligen Ausmaß möglich,
sie keine Ersatzmaßnahme gemäß § 21 Abs. 5 ff EEffG ist, undsie keine Ersatzmaßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 5, ff EEffG ist, und
die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des § 27 Abs. 4 EEffG, und der Verordnung eingehalten werden.die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des Paragraph 27, Absatz 4, EEffG, und der Verordnung eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung sind Energieeffizienzmaßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert wurden, nicht von der Übertragung oder Anrechnung im anteiligen Ausmaß an bzw. bei einem Energielieferanten gemäß § 10 und § 11 EEffG ausgeschlossen.Vor Inkrafttreten dieser Verordnung sind Energieeffizienzmaßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert wurden, nicht von der Übertragung oder Anrechnung im anteiligen Ausmaß an bzw. bei einem Energielieferanten gemäß Paragraph 10 und Paragraph 11, EEffG ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40176783