Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.2016 bis 14.06.2023 — BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.201614.06.2023 BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 394/2015

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

5. Abschnitt
Energieeffizienzmaßnahmen

Voraussetzungen der Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Eine Energieeffizienzmaßnahme kann nur dann zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 10 und Paragraph 11, EEffG angerechnet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Energieeffizienzmaßnahme innerhalb des Verpflichtungszeitraumes gesetztwurde, für den die Energieeffizienzmaßnahme angerechnet werden soll, frühestens ab dem 1.Jänner 2014 und spätestens mit 31. Dezember 2020, so sie rechtzeitig bis zum 14. Februar des Folgejahres eingetragen wurde,
    2. Ziffer 2
      die Dokumentation der Energieeffizienzmaßnahme gemäß Paragraph 17, erfolgt ist,
    3. Ziffer 3
      feststeht, welchem Lieferanten die Energieeffizienzmaßnahme gemäß den Vorgaben des Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, EEffG zuzurechnen ist,
    4. Ziffer 4
      sie in Österreich gesetzt und damit eine Verbesserung der Endenergieeffizienz in Österreich herbeigeführt wurde,
    5. Ziffer 5
      sie keine ausschließlich durch den Bund und/oder durch Bundesländer geförderte Energieeffizienzmaßnahme gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, EEffG ist. Im Falle einer Koförderung ist eine Übertragung bzw. Aufteilung im anteiligen Ausmaß möglich,
    6. Ziffer 6
      sie keine Ersatzmaßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 5, ff EEffG ist, und
    7. Ziffer 7
      die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des Paragraph 27, Absatz 4, EEffG, und der Verordnung eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung sind Energieeffizienzmaßnahmen, die aus der Wohnbauförderung, der Umweltförderung oder dem Programm für die Thermische Sanierung (Sanierungsscheck) kogefördert wurden, nicht von der Übertragung oder Anrechnung im anteiligen Ausmaß an bzw. bei einem Energielieferanten gemäß Paragraph 10 und Paragraph 11, EEffG ausgeschlossen.

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176783