Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieeffizienz-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Regeln für die Anwendung von Methoden auf Energieeffizienzmaßnahmen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Sofern sich eine Energieeffizienzmaßnahme auf eine verallgemeinerte Methode bezieht, ist diese Methode – gegebenenfalls mit projektspezifischen Eingaben – für die Berechnung von Energieeinsparungen anzuwenden. Eine Anwendung einer individuellen Bewertung gemäß § 13 ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 erfüllt sind. Beziehen sich mehrere verallgemeinerte Methoden auf eine Energieeffizienzmaßnahme, ist die speziellere Methode anzuwenden.Sofern sich eine Energieeffizienzmaßnahme auf eine verallgemeinerte Methode bezieht, ist diese Methode – gegebenenfalls mit projektspezifischen Eingaben – für die Berechnung von Energieeinsparungen anzuwenden. Eine Anwendung einer individuellen Bewertung gemäß Paragraph 13, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, erfüllt sind. Beziehen sich mehrere verallgemeinerte Methoden auf eine Energieeffizienzmaßnahme, ist die speziellere Methode anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für Energieeffizienzmaßnahmen, die nicht mittels verallgemeinerter Methoden gemäß Abs. 1 bewertet werden können, können für den Anlassfall individuelle Bewertungen gemäß § 13 auf Basis der Vorgaben gemäß § 3 bis § 10 vorgenommen und herangezogen werden. Standen fachliche Gründe der Anwendung einer verallgemeinerten Methode auf eine Energieeffizienzmaßnahme entgegen und wurde hiefür eine individuelle Bewertung gemäß § 13 entwickelt, ist diese Bewertung ausschließlich anzuwenden und eine weitere Anwendung verallgemeinerter Methoden oder eine Neuentwicklung einer weiteren individuellen Methode zur Bewertung der Energieeffizienzmaßnahme unzulässig. Das Vorliegen der fachlichen Gründe für die Ausnahme von der Anwendung einer verallgemeinerten Methode muss gutachterlich dargelegt sein. Eine solche gutachterliche Darlegung kann auch im Rahmen des Gutachtens für eine individuelle Bewertung erfolgen.Für Energieeffizienzmaßnahmen, die nicht mittels verallgemeinerter Methoden gemäß Absatz eins, bewertet werden können, können für den Anlassfall individuelle Bewertungen gemäß Paragraph 13, auf Basis der Vorgaben gemäß Paragraph 3 bis Paragraph 10, vorgenommen und herangezogen werden. Standen fachliche Gründe der Anwendung einer verallgemeinerten Methode auf eine Energieeffizienzmaßnahme entgegen und wurde hiefür eine individuelle Bewertung gemäß Paragraph 13, entwickelt, ist diese Bewertung ausschließlich anzuwenden und eine weitere Anwendung verallgemeinerter Methoden oder eine Neuentwicklung einer weiteren individuellen Methode zur Bewertung der Energieeffizienzmaßnahme unzulässig. Das Vorliegen der fachlichen Gründe für die Ausnahme von der Anwendung einer verallgemeinerten Methode muss gutachterlich dargelegt sein. Eine solche gutachterliche Darlegung kann auch im Rahmen des Gutachtens für eine individuelle Bewertung erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40176784