Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.2016 bis 14.06.2023 — BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.201614.06.2023 BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 394/2015

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Regeln für die Anwendung von Methoden auf Energieeffizienzmaßnahmen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Sofern sich eine Energieeffizienzmaßnahme auf eine verallgemeinerte Methode bezieht, ist diese Methode – gegebenenfalls mit projektspezifischen Eingaben – für die Berechnung von Energieeinsparungen anzuwenden. Eine Anwendung einer individuellen Bewertung gemäß Paragraph 13, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, erfüllt sind. Beziehen sich mehrere verallgemeinerte Methoden auf eine Energieeffizienzmaßnahme, ist die speziellere Methode anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Energieeffizienzmaßnahmen, die nicht mittels verallgemeinerter Methoden gemäß Absatz eins, bewertet werden können, können für den Anlassfall individuelle Bewertungen gemäß Paragraph 13, auf Basis der Vorgaben gemäß Paragraph 3 bis Paragraph 10, vorgenommen und herangezogen werden. Standen fachliche Gründe der Anwendung einer verallgemeinerten Methode auf eine Energieeffizienzmaßnahme entgegen und wurde hiefür eine individuelle Bewertung gemäß Paragraph 13, entwickelt, ist diese Bewertung ausschließlich anzuwenden und eine weitere Anwendung verallgemeinerter Methoden oder eine Neuentwicklung einer weiteren individuellen Methode zur Bewertung der Energieeffizienzmaßnahme unzulässig. Das Vorliegen der fachlichen Gründe für die Ausnahme von der Anwendung einer verallgemeinerten Methode muss gutachterlich dargelegt sein. Eine solche gutachterliche Darlegung kann auch im Rahmen des Gutachtens für eine individuelle Bewertung erfolgen.

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176784