Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieeffizienz-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Einhaltung der in den jeweiligen Methoden angeführten Dokumentationserfordernisse und Dokumentationsvorschläge ist Voraussetzung für die Bewertung einer Energieeffizienzmaßnahme. Bei der Erstellung der verallgemeinerten Methoden und individuellen Bewertungen können, unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 EEffG, Festlegungen zu Maßnahmen- oder methodenspezifischen Dokumentationserfordernissen getroffen werden.Die Einhaltung der in den jeweiligen Methoden angeführten Dokumentationserfordernisse und Dokumentationsvorschläge ist Voraussetzung für die Bewertung einer Energieeffizienzmaßnahme. Bei der Erstellung der verallgemeinerten Methoden und individuellen Bewertungen können, unter Berücksichtigung des Paragraph 27, Absatz 3, EEffG, Festlegungen zu Maßnahmen- oder methodenspezifischen Dokumentationserfordernissen getroffen werden.
(2)Absatz 2,Im Fall einer Teilung von Energieeffizienzmaßnahmen ist eine Kennnummer der Maßnahmenteile mit einer fortlaufenden, hintangefügten Teilungszahl und der Angabe des Teilungsdatums zu ergänzen. Die Aufteilung in Energieeffizienzmaßnahmen, die kleiner als eine MWh sind, ist unzulässig; davon ausgenommen sind jene Energieeffizienzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Maßnahmensetzung geteilt werden.
(3)Absatz 3,Betriebliche Energieeffizienzmethoden gemäß Anlage 1a sind
von einem gemäß § 17 EEffG qualifizierten und registrierten Energieauditor oder Gutachter gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zu dokumentieren undvon einem gemäß Paragraph 17, EEffG qualifizierten und registrierten Energieauditor oder Gutachter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zu dokumentieren und
bis zur Meldung der Energieeffizienzmaßnahme an die Monitoringstelle durch einen Bericht des Energieauditors oder Gutachters gemäß Z 1 zu belegen.bis zur Meldung der Energieeffizienzmaßnahme an die Monitoringstelle durch einen Bericht des Energieauditors oder Gutachters gemäß Ziffer eins, zu belegen.
(4)Absatz 4,Die Monitoringstelle hat bis 1. April 2017 und danach jährlich einen Bericht darüber zu erstellen, in welchem Umfang betriebliche individuelle Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Anlage 1a gesetzt und angerechnet wurden. Die Auswirkungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß § 4 Abs. 5 darzustellen.Die Monitoringstelle hat bis 1. April 2017 und danach jährlich einen Bericht darüber zu erstellen, in welchem Umfang betriebliche individuelle Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Anlage 1a gesetzt und angerechnet wurden. Die Auswirkungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, darzustellen.
(5)Absatz 5,Die Monitoringstelle hat für die gemäß § 9, § 10 und § 11 EEffG verpflichteten Unternehmen den Zugang zu einer Maßnahmendatenbank für die Eintragung von individuell bewerteten oder von einer verallgemeinerten Methode erfassten Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.Die Monitoringstelle hat für die gemäß Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 11, EEffG verpflichteten Unternehmen den Zugang zu einer Maßnahmendatenbank für die Eintragung von individuell bewerteten oder von einer verallgemeinerten Methode erfassten Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Maßnahmenerfordernis
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40176785