Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieeffizienz-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Evaluierung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Monitoringstelle hat die Messmethodik und Evaluierungssystematik gemäß § 3 bis § 11 und § 14 bis § 18 sowie die individuellen Bewertungen und verallgemeinerten Effizienzmethoden gemäß § 12 und § 13 laufend auf ihre sachliche Korrektheit, Aktualität und Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft allenfalls Verbesserungs-, Aktualisierungs- oder Ergänzungsvorschläge zu unterbreiten.Die Monitoringstelle hat die Messmethodik und Evaluierungssystematik gemäß Paragraph 3 bis Paragraph 11 und Paragraph 14 bis Paragraph 18, sowie die individuellen Bewertungen und verallgemeinerten Effizienzmethoden gemäß Paragraph 12 und Paragraph 13, laufend auf ihre sachliche Korrektheit, Aktualität und Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft allenfalls Verbesserungs-, Aktualisierungs- oder Ergänzungsvorschläge zu unterbreiten.
(2)Absatz 2,Ist es für die Anrechnung oder die Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen auf Basis verallgemeinerter Methoden oder individueller Bewertungen fachlich erforderlich, weitere Angaben oder fehlende Informationen von Verpflichteten gemäß § 9 bis § 11 EEffG einzuholen, hat die Monitoringstelle mit den betreffenden Unternehmen in Kontakt zu treten und Ergänzungen oder Aufklärung zu verlangen.Ist es für die Anrechnung oder die Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen auf Basis verallgemeinerter Methoden oder individueller Bewertungen fachlich erforderlich, weitere Angaben oder fehlende Informationen von Verpflichteten gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, EEffG einzuholen, hat die Monitoringstelle mit den betreffenden Unternehmen in Kontakt zu treten und Ergänzungen oder Aufklärung zu verlangen.
Schlagworte
Verbesserungsvorschlag, Aktualisierungsvorschlag
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40176787