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§ 2

Fassungen
01.01.2016 bis 14.06.2023 — BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201614.06.2023 BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 394/2015

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Soweit im Folgenden nichts anders bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG).
  2. Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Anpassungsfaktor“ eine festgelegte Rechengröße, die quantifizierbare, den Energieverbrauch beeinflussende Parameter, wie zum Beispiel Wetterbedingungen, verhaltensabhängige Parameter (Innentemperatur, Helligkeit), Arbeitszeiten, Durchsatz in der Produktion, berichtigt und normalisiert;
    2. Ziffer 2
      „Anrechnung“ die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 15,, um eine Energieeffizienzmaßnahme für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, EEffG berücksichtigen zu können; nach einer erfolgten Anrechnung einer Energieeffizienzmaßnahme ist eine weitere Übertragung, Zurechnung, Anrechnung oder Aufteilung ausgeschlossen;
    3. Ziffer 3
      „Baseline“ den berechneten oder gemessenen, mithilfe von Anpassungsfaktoren normierten und normalisierten Energieverbrauch ohne die gesetzte Energieeffizienzmaßnahme, die als Referenzwert für den Vergleich mit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahme dient. Die Ausgangsbasis stellt somit einen Referenzwert dar, welcher mit fundierten Datenquellen gemäß Paragraph 6, nach Setzen der Energieeffizienzmaßnahme verglichen werden kann. Die Ausgangsbasis kann andere Energieeffizienzmaßnahmen berücksichtigen, jedoch nicht die in Frage stehende Energieeffizienzmaßnahme;
    4. Ziffer 4
      „Betriebliche Energieeffizienzmethode“ eine Unterkategorie der „verallgemeinerten Methode“, die die Rahmenbedingungen für die Evaluierung von Energieeinsparungen, die Unternehmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 18 bis 21 EEffG bei sich selbst setzen, festlegt (Anlage 1a);
    5. Ziffer 5
      „individuelle Bewertung“ eine gutachterliche Evaluierung von Energieeinsparungen, die auf Basis der Vorgaben dieser Verordnung für einzelne Energieeffizienzmaßnahmen vorgenommen wurde;
    6. Ziffer 6
      „Doppelzählung- oder Mehrfachzählung“ die doppelte oder mehrfache Inanspruchnahme von Energieeinsparungen für dieselbe Energieeffizienzmaßnahme;
    7. Ziffer 7
      „Elementareinheit einer Energieeffizienzmaßnahme“ ein Objekt (zB Kühlschrank) oder Subjekt (zB energieberatener Haushalt), für welches normierte Energieeinsparungen definiert und berechnet werden. Im Allgemeinen ist hiermit ein Energie nutzendes System oder der Teilnehmer an einem Energieeinsparprogramm gemeint;
    8. Ziffer 8
      „Energiedienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die Endenergiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen beispielsweise in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt bzw. durchführt;
    9. Ziffer 9
      „Energieeffizienzrichtlinie“ die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14.11.2012 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 113 vom 15.04.2013 Seite 24;
    10. Ziffer 10
      „Energieeffizienzmethoden (Methoden)“ die Normierung von Energieeinsparungen, die aus gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen resultieren, sowie die typisierte Beschreibung, Berechnung und Definition von Energieeffizienzmaßnahmen;
      1. Litera a
        „Bottom-Up-Methoden“ die Ermittlung von Energieeinsparungen bei Energieeffizienzmaßnahmen auf Basis von normierten Einsparungen und Elementareinheiten für Energieeffizienzmaßnahmen. Im Rahmen dieser Verordnung werden ausschließlich Bottom-up-Methoden geregelt;
      2. Litera b
        „verallgemeinerte Methoden“ Bottom-Up-Methoden gemäß Paragraph 12,, die für eine Mehrzahl von Fällen gelten und entweder in Anlage 1 oder im Methodendokument gemäß Paragraph 27, Absatz 5, EEffG veröffentlicht sind;
    11. Ziffer 11
      „Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener und/ oder wirtschaftlicher Änderungen;
    12. Ziffer 12
      „Energieeinsparung“ die innerhalb eines Jahres eingesparte Endenergiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer Energieeffizienzmaßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird. Jede Energieeinsparung muss ursächlich aus einer gesetzten Energieeffizienzmaßnahme resultieren;
      1. Litera a
        „normierte Energieeinsparung“ die berechnete Energieeinsparung je Elementareinheit für Energieeffizienzmaßnahmen;
    13. Ziffer 13
      „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie zB finanzielle Einsparungen, getätigt werden;
    14. Ziffer 14
      „Lebensdauer der Einsparung“ die Anzahl der Jahre, für die die bei Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahme ursprünglich innerhalb eines Jahres erzielten Energieeinsparungen bestehen bleiben;
    15. Ziffer 15
      „Normalisierung“ die Anpassung des Energieverbrauchs über einen Zeitraum bezüglich der Einflussgrößen, die in der Berechnung der Energieeinsparungen nicht berücksichtigt werden sollen;
    16. Ziffer 16
      „projektspezifische Eingabe“ die Verwendung von konkreten, einzelfallbezogenen Ist-Werten statt den in einer verallgemeinerten Methode vorgegebenen Werten für die Bewertung einer Energieeffizienzmaßnahme unter Heranziehung der Datenquellen gemäß Paragraph 6,, sofern die Methode dies nicht ausschließt;
    17. Ziffer 17
      „Zurechnung“ die auf einer zivilrechtlichen Vereinbarung, dem EEffG oder der Verordnung beruhende Zuordnung einer Energieeffizienzmaßnahme zu einem Energielieferanten oder einer sonstigen natürlichen oder juristischen Person.

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176770