Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.2016 bis 14.06.2023 — BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.201614.06.2023 BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 394/2015

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Kontrolle

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Monitoringstelle hat ihre Kontrollbefugnisse gemäß den Bestimmungen des EEffG und dieser Verordnung gewissenhaft auszuüben. Zu diesem Zweck ist die Monitoringstelle ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des EEffG und dieser Verordnung von den verpflichteten Unternehmen gemäß Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 11, EEffG Berichte und Nachweise zu fordern, die es ihr ermöglichen die Einhaltung der Vorgaben des EEffG und der Verordnung zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die Monitoringstelle hat einen angemessenen Prozentsatz an verpflichteten Unternehmen gemäß Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 11, EEffG hinsichtlich ihrer Meldungen und der Richtigkeit ihrer Angaben zu prüfen.
  3. Absatz 3,In Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse ist die Monitoringstelle dazu berechtigt Schwerpunktsetzungen bei ihren Prüfungen durchzuführen.
  4. Absatz 4,Erkennt die Monitoringstelle bei Verpflichteten Abweichungen von rechtlichen Vorgaben, so ist die betreffende Person oder Stelle unverzüglich darauf hinzuweisen und Hinweise auf die dem Gesetz sowie dieser Verordnung entsprechenden Vorgangsweisen zu geben.
  5. Absatz 5,Die Monitoringstelle hat zu eruieren, ob gemäß Paragraph 9, EEffG verpflichtete Unternehmen Meldung über die Durchführung eines Energieaudits oder die Einführung eines Managementsystems gemäß Paragraph 9, EEffG erstatten und alle gemäß Paragraph 10 und Paragraph 11, EEffG verpflichteten Lieferanten ihre Verpflichtung erfüllt haben. Die Monitoringstelle hat bis 31. Dezember 2016 zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, EEffG verpflichteten Unternehmen das Energieaudit durchgeführt bzw. das Managementsystem eingeführt haben.
  6. Absatz 6,Die Monitoringstelle kann innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung von Energieeffizienzmaßnahmen in der Datenbank gemäß Paragraph 24, Absatz 5, EEffG auf Basis individueller Bewertungen die Grundlagen der Berechnung anfordern.

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176788