(3)Absatz 3,Energieeffizienzmaßnahmen, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung gesetzt wurden, sind auf die gesetzliche Verpflichtung gemäß § 10 oder § 11 EEffG anzurechnen, wenn eine Methode im Methodendokument gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang V EEffG vorhanden ist, die diese Energieeffizienzmaßnahme bewertet. Ist eine solche Methode nicht vorhanden, ist die mit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahme verbundene Energieeffizienzverbesserung nachvollziehbar und plausibel darzustellen, um auf die Verpflichtung gemäß § 10 oder § 11 EEffG angrechnet werden zu können.Energieeffizienzmaßnahmen, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung gesetzt wurden, sind auf die gesetzliche Verpflichtung gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, EEffG anzurechnen, wenn eine Methode im Methodendokument gemäß Paragraph 27, Absatz 5, in Verbindung mit Anhang römisch fünf EEffG vorhanden ist, die diese Energieeffizienzmaßnahme bewertet. Ist eine solche Methode nicht vorhanden, ist die mit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahme verbundene Energieeffizienzverbesserung nachvollziehbar und plausibel darzustellen, um auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, EEffG angrechnet werden zu können.