Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieeffizienz-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
2. Abschnitt
Messmethodik und Evaluierungssystematik
Grundsätze der Effizienzevaluierung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die Beurteilung, ob ein gemäß § 10 und § 11 EEffG verpflichteter Energielieferant seine Verpflichtung erfüllt hat, sind die gemäß § 10 Abs. 3 EEffG in die Datenbank der Monitoringstelle eingemeldeten Energieeinsparungen heranzuziehen und zu überprüfen.Für die Beurteilung, ob ein gemäß Paragraph 10 und Paragraph 11, EEffG verpflichteter Energielieferant seine Verpflichtung erfüllt hat, sind die gemäß Paragraph 10, Absatz 3, EEffG in die Datenbank der Monitoringstelle eingemeldeten Energieeinsparungen heranzuziehen und zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Die Energieeinsparungen haben aus den dem verpflichteten Lieferanten zurechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen zu resultieren.
(3)Absatz 3,Energieeffizienzmaßnahmen müssen, um als solche auf die Verpflichtung eines Lieferanten gemäß § 10 EEffG oder gemäß § 11 EEffG angerechnet werden zu können,Energieeffizienzmaßnahmen müssen, um als solche auf die Verpflichtung eines Lieferanten gemäß Paragraph 10, EEffG oder gemäß Paragraph 11, EEffG angerechnet werden zu können,
einer verallgemeinerten Methode gemäß § 12 entsprechen odereiner verallgemeinerten Methode gemäß Paragraph 12, entsprechen oder
einer individuellen Bewertung gemäß § 13 unterzogen werden.einer individuellen Bewertung gemäß Paragraph 13, unterzogen werden.
(4)Absatz 4,Die weiteren Regelungen über die Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen sind in § 15 und in § 27 Abs. 4 EEffG normiert.Die weiteren Regelungen über die Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen sind in Paragraph 15 und in Paragraph 27, Absatz 4, EEffG normiert.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40176771