Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2016 bis 14.06.2023 — BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.201614.06.2023 BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 394/2015

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Berechnungsmodell für Endenergieeffizienz

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Endenergieeinsparungen aus verallgemeinerten Methoden (Paragraph 12,) sind aus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch vor Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme (Baseline) minus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch nach Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung der Baseline bei verallgemeinerten Methoden ist je nach Typ der Energieeffizienzmaßnahme wie folgt zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Neuanschaffung eines Energieverbrauchsgerätes oder der Neuerrichtung eines Gebäudes oder einer Anlage ist bei Vorliegen gesetzlicher Vorschriften für den Endenergieverbrauch oder den Endenergieverbrauch bestimmender Eigenschaften der auf Basis der gesetzlichen Vorgaben berechnete, normierte und normalisierte Endenergieverbrauch der Energieeffizienzmaßnahme als Baseline heranzuziehen. Gibt es keine derartigen gesetzlichen Vorgaben, die den Endenergieverbrauch beschränken oder den Endenergieverbrauch bestimmende Eigenschaften normieren, ist bei der Bestimmung der Baseline die marktübliche Durchschnittstechnologie heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Bei einem Ersatz oder dem Tausch eines Energieverbrauchsgerätes oder einer Erweiterung bestehender Verbrauchsfunktionen zur Verbesserung der Energieeffizienz unter Beibehaltung der ursprünglichen Funktion entspricht die Baseline dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch des ersetzten Energieverbrauchsgerätes oder dem Endenergieverbrauch der durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräte.
    Die Heranziehung als marktübliche Durchschnittstechnologie oder der durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräte setzt nach Möglichkeit voraus, dass deren Bestimmung auf Erhebungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, beruht. Diese Erhebungen sind in Abhängigkeit von relevanten Marktentwicklungen zu aktualisieren.
  3. Absatz 3,Der Endenergieverbrauch nach Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme ist in der individuellen Bewertung und in der verallgemeinerten Methode durch Datenquellen gemäß Paragraph 6, nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Normalisierung des Energieverbrauchs bei verallgemeinerten Methoden hat in Form von Anpassungsfaktoren zu erfolgen, wodurch die Wirkung systemfremder Faktoren, welche unter Zugrundelegung des aktuellen Standes der Wissenschaft die Berechnung der Energieeinsparungen verfälschen könnten, bestmöglich ausgeschlossen werden kann. Systemfremde Faktoren sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      externe Faktoren, wie zB Wetter, Betriebszeiten für Gebäude, Produktionsverhältnisse;
    2. Ziffer 2
      technische Wechselwirkungen;
    3. Ziffer 3
      das Nutzungsverhalten.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, kann bei individuellen Bewertungen für die Berechnung der Baseline auf Ist-Werte abgestellt werden. Eine Normalisierung gemäß den in Absatz 4, beispielhaft genannten Anpassungsfaktoren hat bei individuellen Bewertungen nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh zu erfolgen, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Monitoringstelle hat bis 1. April 2017 und danach jährlich einen Bericht über den im vorangegangenen Verpflichtungszeitraum gesetzten Anteil an Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von 15 MWh oder weniger zu erstellen und die Effekte der mit dieser Erleichterung verbundenen Auswirkung auf die Zielsetzung des EEffG darzustellen. Dieser Bericht hat gegebenenfalls eine Empfehlung über eine angemessene Anpassung des Schwellenwerts zu enthalten und ist auf der Homepage der Energieeffizienz-Monitoringstelle zu veröffentlichen.

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176772