Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2016 bis 14.06.2023 — BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201614.06.2023 BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 394/2015

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

3. Abschnitt
Erarbeitung von Energieeffizienzmethoden und individuellen Bewertungen

Grundsätze für die Erarbeitung von Effizienzmethoden und individuellen Bewertungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Anrechnung von Einsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen setzt voraus, dass die Effizienzmethoden und Bewertungen gemäß Paragraph 12 und Paragraph 13, nach Vorgabe der Paragraph 3 bis Paragraph 10, erarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Der Ablauf der Erarbeitung von verallgemeinerten Methoden und individuellen Bewertungen hat folgendermaßen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Erster Schritt: Ermitteln der normierten und normalisierten Endenergieeinsparungen je Energieeffizienzmaßnahme.
    2. Ziffer 2
      Zweiter Schritt: Die Definition einer Anleitung für die Aggregation der Endenergieeinsparungen der Energieeffizienzmaßnahme gemäß Ziffer eins, über die in der jeweiligen Verpflichtungsperiode insgesamt durchgeführten Energieeffizienzmaßnahmen.
    3. Ziffer 3
      Dritter Schritt: Festlegung der Lebensdauer der Energieeffizienzmaßnahme.
  3. Absatz 3,Die Monitoringstelle hat jährlich nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten zusätzlich weitere verallgemeinerte Methoden in Zusammenarbeit mit den gemäß EEffG verpflichteten Lieferanten zu erarbeiten.
  4. Absatz 4,Jede neue Berechnungsmethode sowie jede neue individuelle Bewertung ist, damit die auf ihrer Basis gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen angerechnet werden können, gesondert auf mögliche Doppel- oder Mehrfachzählungen hin zu prüfen. Insbesondere ist das Zusammenwirken mit anderen Methoden oder individuellen Bewertungen bei der Erstellung zu prüfen. Allfällige Doppel- oder Mehrfachzählungen sind zu korrigieren.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 2, hat bei individuellen Bewertungen der Ablauf der Bewertung nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh in den gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 2, beschriebenen Schritten zu erfolgen, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Auswirkungen dieses Schwellenwertes sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, darzustellen.

Schlagworte

Doppelzählung

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176773