Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieeffizienz-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
3. Abschnitt
Erarbeitung von Energieeffizienzmethoden und individuellen Bewertungen
Grundsätze für die Erarbeitung von Effizienzmethoden und individuellen Bewertungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Anrechnung von Einsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen setzt voraus, dass die Effizienzmethoden und Bewertungen gemäß § 12 und § 13 nach Vorgabe der § 3 bis § 10 erarbeitet werden.Die Anrechnung von Einsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen setzt voraus, dass die Effizienzmethoden und Bewertungen gemäß Paragraph 12 und Paragraph 13, nach Vorgabe der Paragraph 3 bis Paragraph 10, erarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Der Ablauf der Erarbeitung von verallgemeinerten Methoden und individuellen Bewertungen hat folgendermaßen zu erfolgen:
Erster Schritt: Ermitteln der normierten und normalisierten Endenergieeinsparungen je Energieeffizienzmaßnahme.
Zweiter Schritt: Die Definition einer Anleitung für die Aggregation der Endenergieeinsparungen der Energieeffizienzmaßnahme gemäß Z 1 über die in der jeweiligen Verpflichtungsperiode insgesamt durchgeführten Energieeffizienzmaßnahmen.Zweiter Schritt: Die Definition einer Anleitung für die Aggregation der Endenergieeinsparungen der Energieeffizienzmaßnahme gemäß Ziffer eins, über die in der jeweiligen Verpflichtungsperiode insgesamt durchgeführten Energieeffizienzmaßnahmen.
Dritter Schritt: Festlegung der Lebensdauer der Energieeffizienzmaßnahme.
(3)Absatz 3,Die Monitoringstelle hat jährlich nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten zusätzlich weitere verallgemeinerte Methoden in Zusammenarbeit mit den gemäß EEffG verpflichteten Lieferanten zu erarbeiten.
(4)Absatz 4,Jede neue Berechnungsmethode sowie jede neue individuelle Bewertung ist, damit die auf ihrer Basis gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen angerechnet werden können, gesondert auf mögliche Doppel- oder Mehrfachzählungen hin zu prüfen. Insbesondere ist das Zusammenwirken mit anderen Methoden oder individuellen Bewertungen bei der Erstellung zu prüfen. Allfällige Doppel- oder Mehrfachzählungen sind zu korrigieren.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 2 hat bei individuellen Bewertungen der Ablauf der Bewertung nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh in den gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 2 beschriebenen Schritten zu erfolgen, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Auswirkungen dieses Schwellenwertes sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß § 4 Abs. 5 darzustellen.Abweichend von Absatz 2, hat bei individuellen Bewertungen der Ablauf der Bewertung nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh in den gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 2, beschriebenen Schritten zu erfolgen, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Auswirkungen dieses Schwellenwertes sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40176773