Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieeffizienz-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Methodiken zur Festlegung von Referenz- und Standardwerten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Soweit für die Erarbeitung von Methoden oder individuellen Bewertungen Bezugnahmen auf Referenz- und Standardwerte erforderlich sind, können sie herangezogen werden in Form von
repräsentativen Einsparungen oder Verbrauchswerten auf Basis von Messungen gemäß § 8, wobei die Einsparungen aus der Umsetzung einer Energieeffizienzmaßnahme oder eines Energieeffizienzmaßnahmenpakets mittels Erfassung der tatsächlichen Verringerung der Energienutzung unter gebührender Beachtung von Anpassungsfaktoren zu erfolgen haben,repräsentativen Einsparungen oder Verbrauchswerten auf Basis von Messungen gemäß Paragraph 8,, wobei die Einsparungen aus der Umsetzung einer Energieeffizienzmaßnahme oder eines Energieeffizienzmaßnahmenpakets mittels Erfassung der tatsächlichen Verringerung der Energienutzung unter gebührender Beachtung von Anpassungsfaktoren zu erfolgen haben,
angenommenen Werten oder technischen Abschätzungen der Einsparungen gemäß Abs. 2 oderangenommenen Werten oder technischen Abschätzungen der Einsparungen gemäß Absatz 2, oder
(2)Absatz 2,Die Schätzung von Einsparungen oder die Annahme von Werten gemäß Abs. 1 Z 2 kann nur dann bei der Anrechnung von Energieeinsparungen Berücksichtigung finden, wenn die Ermittlung belastbarer gemessener Daten für eine bestimmte Anlage mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich ist und die Annahme von Werten anhand anderer belastbarer Datenquellen gemäß § 6 hergeleitet werden kann. Dieser Umstand ist vom Gutachter schriftlich gegenüber der Monitoringstelle zu begründen. Die Annahme von Effizienzwerten gemäß Abs. 1 Z 2 hat unter sinngemäßer Beachtung der Kriterien gemäß § 9 zu erfolgen.Die Schätzung von Einsparungen oder die Annahme von Werten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann nur dann bei der Anrechnung von Energieeinsparungen Berücksichtigung finden, wenn die Ermittlung belastbarer gemessener Daten für eine bestimmte Anlage mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich ist und die Annahme von Werten anhand anderer belastbarer Datenquellen gemäß Paragraph 6, hergeleitet werden kann. Dieser Umstand ist vom Gutachter schriftlich gegenüber der Monitoringstelle zu begründen. Die Annahme von Effizienzwerten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat unter sinngemäßer Beachtung der Kriterien gemäß Paragraph 9, zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Empirische Erhebungen sind insbesondere heranzuziehen
bei verhaltensorientierten Energieeffizienzmaßnahmen, die über ein geändertes Nutzerverhalten bestimmte faktische Energieeinsparungen mit sich bringen, um die Reaktion der Verbraucher auf die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen festzustellen;
zur Bestimmung der marktüblichen Durchschnittstechnologie gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und der durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräte gemäß § 4 Abs. 2 Z 2.zur Bestimmung der marktüblichen Durchschnittstechnologie gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und der durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräte gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,
(4)Absatz 4,Im Falle von individuellen Bewertungen sind bei verhaltensorientierten Energieeffizienzmaßnahmen Erhebungen nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh anzuwenden, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Auswirkungen dieses Schwellenwertes sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß § 4 Abs. 5 darzustellen.Im Falle von individuellen Bewertungen sind bei verhaltensorientierten Energieeffizienzmaßnahmen Erhebungen nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh anzuwenden, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Auswirkungen dieses Schwellenwertes sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, darzustellen.
(5)Absatz 5,Bei der Festlegung von Referenz- und Standardwerten, Annahmen im Rahmen der Berechnungsmethodik sowie der Angabe der Höhe von Endenergieeinsparungen, sind die in einer verallgemeinerten Methoden festgelegten Werte für neue individuelle Bewertungen und verallgemeinerte Methoden zu berücksichtigen. Im Falle von Abweichungen sind konkrete für den individuellen Sachverhalt empirisch erhobene, repräsentative Nachweise zu verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40176775