Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2016 bis 14.06.2023 — BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.201614.06.2023 BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 394/2015

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Methodiken zur Festlegung von Referenz- und Standardwerten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Soweit für die Erarbeitung von Methoden oder individuellen Bewertungen Bezugnahmen auf Referenz- und Standardwerte erforderlich sind, können sie herangezogen werden in Form von
    1. Ziffer eins
      repräsentativen Einsparungen oder Verbrauchswerten auf Basis von Messungen gemäß Paragraph 8,, wobei die Einsparungen aus der Umsetzung einer Energieeffizienzmaßnahme oder eines Energieeffizienzmaßnahmenpakets mittels Erfassung der tatsächlichen Verringerung der Energienutzung unter gebührender Beachtung von Anpassungsfaktoren zu erfolgen haben,
    2. Ziffer 2
      angenommenen Werten oder technischen Abschätzungen der Einsparungen gemäß Absatz 2, oder
    3. Ziffer 3
      empirischen Erhebungen.
  2. Absatz 2,Die Schätzung von Einsparungen oder die Annahme von Werten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann nur dann bei der Anrechnung von Energieeinsparungen Berücksichtigung finden, wenn die Ermittlung belastbarer gemessener Daten für eine bestimmte Anlage mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich ist und die Annahme von Werten anhand anderer belastbarer Datenquellen gemäß Paragraph 6, hergeleitet werden kann. Dieser Umstand ist vom Gutachter schriftlich gegenüber der Monitoringstelle zu begründen. Die Annahme von Effizienzwerten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat unter sinngemäßer Beachtung der Kriterien gemäß Paragraph 9, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Empirische Erhebungen sind insbesondere heranzuziehen
    1. Ziffer eins
      bei verhaltensorientierten Energieeffizienzmaßnahmen, die über ein geändertes Nutzerverhalten bestimmte faktische Energieeinsparungen mit sich bringen, um die Reaktion der Verbraucher auf die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen festzustellen;
    2. Ziffer 2
      zur Bestimmung der marktüblichen Durchschnittstechnologie gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und der durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräte gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,
  4. Absatz 4,Im Falle von individuellen Bewertungen sind bei verhaltensorientierten Energieeffizienzmaßnahmen Erhebungen nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh anzuwenden, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Auswirkungen dieses Schwellenwertes sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, darzustellen.
  5. Absatz 5,Bei der Festlegung von Referenz- und Standardwerten, Annahmen im Rahmen der Berechnungsmethodik sowie der Angabe der Höhe von Endenergieeinsparungen, sind die in einer verallgemeinerten Methoden festgelegten Werte für neue individuelle Bewertungen und verallgemeinerte Methoden zu berücksichtigen. Im Falle von Abweichungen sind konkrete für den individuellen Sachverhalt empirisch erhobene, repräsentative Nachweise zu verlangen.

Schlagworte

Referenzwert

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176775