Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieeffizienz-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 394/2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Messungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Messungen von Energieeinsparungen und Energieverbrauchswerten können bei der Erarbeitung von Effizienzmethoden herangezogen werden, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
die Messungen müssen nachvollziehbar sein;
die Messanordnung muss den Regeln der Technik entsprechen und so weit wie möglich existierende anerkannte Normen anwenden;
die gewählten Messmethoden müssen repräsentative Ergebnisse gewährleisten;
der Zeitraum der Messung muss, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, alle Betriebszustände des betrachteten Endenergieverbrauchers repräsentieren;
die Messung des Endenergieverbrauches vor Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahme muss den Zustand bei Setzung der Energieeffizienzmaßnahme widerspiegeln.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 hat bei individuellen Bewertungen in Form von Messungen der Ablauf der Bewertung nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh gemäß Kriterien nach Abs. 1 zu erfolgen, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Auswirkungen dieses Schwellenwertes sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß § 4 Abs. 5 darzustellen.Abweichend von Absatz eins, hat bei individuellen Bewertungen in Form von Messungen der Ablauf der Bewertung nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh gemäß Kriterien nach Absatz eins, zu erfolgen, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Auswirkungen dieses Schwellenwertes sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR40176776