Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2016 bis 14.06.2023 — BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.201614.06.2023 BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 394/2015

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Messungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Messungen von Energieeinsparungen und Energieverbrauchswerten können bei der Erarbeitung von Effizienzmethoden herangezogen werden, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die Messungen müssen nachvollziehbar sein;
    2. Ziffer 2
      die Messanordnung muss den Regeln der Technik entsprechen und so weit wie möglich existierende anerkannte Normen anwenden;
    3. Ziffer 3
      die gewählten Messmethoden müssen repräsentative Ergebnisse gewährleisten;
    4. Ziffer 4
      der Zeitraum der Messung muss, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, alle Betriebszustände des betrachteten Endenergieverbrauchers repräsentieren;
    5. Ziffer 5
      die Messung des Endenergieverbrauches vor Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahme muss den Zustand bei Setzung der Energieeffizienzmaßnahme widerspiegeln.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, hat bei individuellen Bewertungen in Form von Messungen der Ablauf der Bewertung nur bei Energieeffizienzmaßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh gemäß Kriterien nach Absatz eins, zu erfolgen, wobei idente Energieeffizienzmaßnahmen eines Maßnahmensetzers innerhalb eines Verpflichtungszeitraumes für die Berücksichtigung des 15 MWh-Schwellenwertes zusammenzurechnen sind. Die Auswirkungen dieses Schwellenwertes sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen sind unter sinngemäßer Anwendung der diesbezüglichen Regelungen im Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, darzustellen.

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176776