Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2016 bis 14.06.2023 — BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.201614.06.2023 BGBl. II Nr. 394/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 394/2015

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Gutachten und Studien

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Gutachten und Studien Dritter müssen, damit die von ihnen abgeleiteten Effizienzwerte und Abschätzungen in die Erarbeitung oder Evaluierung einer verallgemeinerten Methode durch die Monitoringstelle oder in die Erarbeitung einer individuellen Bewertung einfließen können, folgende Erfordernisse erfüllen:
    1. Ziffer eins
      jedes Gutachten und jede Studie ist entweder von
      1. Litera a
        einem zugelassenen oder zertifizierten Gutachter, dessen Zertifikat von einer akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle oder einer staatlichen Zulassungsstelle überprüft wird,
      2. Litera b
        einem unabhängigen, staatlich anerkannten Wissenschaftler (zB Universitätsprofessor),
      3. Litera c
        einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen,
      4. Litera d
        einem Ziviltechniker oder einem technischen Büro aus einem einschlägigen Fachgebiet oder
      5. Litera e
        einem gemäß Paragraph 17, EEffG für den jeweiligen Bereich qualifizierten und registrierten Energieauditor zu erstellen.
    2. Ziffer 2
      jeder Gutachter gemäß Ziffer eins, muss profunde Kenntnisse in Form von nachweislichen Qualifikationen auf dem Gebiet, für welches das Gutachten erstellt wird, aufweisen.
    3. Ziffer 3
      jeder Gutachter hat von seinem Auftraggeber sowie von den durch das Gutachten oder die Studie betroffenen Unternehmen weisungsfrei und unabhängig zu sein.
    4. Ziffer 4
      Gutachten und Studien müssen, soweit vorhanden, national, unionsweit oder international anerkannte Prüfmethoden und/oder Standards anwenden.
    5. Ziffer 5
      Gutachten und Studien müssen schlüssig, nachvollziehbar und verständlich sein und dürfen keine Lücken aufweisen.
    6. Ziffer 6
      Gutachten und Studien haben die typischen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten zu berücksichtigen, im Rahmen derer Energieeffizienzmaßnahmen gesetzt werden.
    7. Ziffer 7
      aus den Untersuchungsgegenständen von Gutachten und Studien müssen konkrete Erkenntnisse und Ergebnisse abgeleitet werden, die verständlich zu dokumentieren und zusammenzufassen sind. Die Zusammenfassung muss den inhaltlichen Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, entsprechen; es muss problemlos und ohne Aufwand möglich sein, daraus eine Effizienzmethode mit den Inhalten gemäß Paragraph 10, zu entwickeln.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann bei mittels Anlage 1a evaluierten Energieeinsparungen die Erstellung des Gutachtens auch durch einen gemäß Paragraph 17, EEffG für den jeweiligen Bereich qualifizierten und gemäß Paragraph 17, EEffG registrierten Energieauditor unter Einhaltung der für Gutachter allgemein gültigen Normen und Regeln bzw. der jeweiligen Standesregeln erfolgen.

Schlagworte

Prüfstelle

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176777