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§ 20 RKSV

Fassungen
ab 01.04.2017 — BGBl. II Nr. 210/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.04.2017 BGBl. II Nr. 210/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.04.2017BGBl. II Nr. 210/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKSV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

4. Hauptstück, Geschlossene Gesamtsysteme

Technische und organisatorische Anforderungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Manipulationssicherheit in geschlossenen Gesamtsystemen gemäß Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO ist durch eine Sicherheitseinrichtung zu gewährleisten, die aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der aufbereiteten Daten nach Paragraph 9, Absatz 2, im Signaturformat laut Ziffer 4 und 5 der Anlage besteht.
  2. Absatz 2,Für geschlossene Gesamtsysteme gilt diese Verordnung mit Ausnahme der Paragraphen 5, Absatz 2, 12, 15 und 17 Absatz 4, Die Paragraphen 4, Absatz eins, 6, Absatz 4, 8, Absatz 2, 9, 16, Absatz eins und 2, 17 Absatz eins bis 3, 17 Absatz 7 und 18 sowie die Anlage sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass weder eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit noch ein Signatur- bzw. Siegelzertifikat erforderlich sind und, dass einer Kassenidentifikationsnummer auch mehrere Registrierkassen mit einem gemeinsamen Datenerfassungsprotokoll zugeordnet werden dürfen. Absatz 4, bleibt hiervon unberührt.
  3. Absatz 3,Bei geschlossenen Gesamtsystemen ist anstelle der Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 6,) der Ordnungsbegriff des Unternehmers zu verwenden. Der Ordnungsbegriff des Unternehmers muss gegebenenfalls durch geeignete Zusätze (z. B. Ziffern) ergänzt werden, um eindeutige Validierungsdaten zu ermöglichen. In der Datenbank gemäß Paragraph 18, sind anstelle der Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates die Validierungsdaten zu erfassen. Der Ordnungsbegriff des Unternehmers sowie die Validierungsdaten müssen aus dem Gutachten gemäß Paragraph 21, hervorgehen.
  4. Absatz 4,Antragsbefugt im Sinne Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO sind nur Unternehmer, die ein geschlossenes Gesamtsystem als elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden, das mit mehr als 30 Registrierkassen verbunden ist.

Schlagworte

Signaturerstellungseinheit, Signaturzertifikat

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

20009390

Dokumentnummer

NOR40185867