Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Registrierkassensicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 410/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
2. Abschnitt
Anforderungen an die Registrierkasse
Allgemeine Anforderungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker zur Erstellung oder eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen verfügen.
(2)Absatz 2,Jede Registrierkasse muss über eine geeignete Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit verfügen. Mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit können auch mehrere Registrierkassen verbunden sein.
(3)Absatz 3,Jede Registrierkasse muss mit dem frei verfügbaren Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 ausgestattet sein, um die für den maschinenlesbaren Code erforderlichen Verschlüsselungen durchführen zu können.
(4)Absatz 4,Jeder Registrierkasse muss eine eindeutige Kassenidentifikationsnummer im Unternehmen zugeordnet werden.
(5)Absatz 5,Die Registrierkasse darf keine Vorrichtungen enthalten, über die das Ansteuern der Sicherheitseinrichtung umgangen werden kann.
(6)Absatz 6,Die Nutzung einer Registrierkasse durch mehrere Unternehmer ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass jeder Unternehmer ein ihm zugeordnetes Zertifikat verwenden und die Registrierkasse für jeden Unternehmer ein gesondertes Datenerfassungsprotokoll führen kann.
Schlagworte
Signaturerstellungseinheit
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185853