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§ 19 FMA-KVO 2016

Fassungen
ab 15.09.2022 — BGBl. II Nr. 339/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute15.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 339/2022
§ 1903.01.201814.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 223/2017
§ 1901.01.201602.01.2018 BGBl. II Nr. 419/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

15.09.2022BGBl. II Nr. 339/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Index

37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 23, Absatz 4

Text

Subrechnungskreis 5 (Clearingmitglieder)

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistungen am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von einer im Inland niedergelassenen zentralen Gegenpartei abwickeln ließ, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018, die alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr von den im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien abwickeln ließen.
  2. Absatz 2,Die im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien haben der FMA jeweils die Referenzdaten für jedes FMA-Geschäftsjahr
    1. Ziffer eins
      zu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 und
    2. Ziffer 2
      zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Ziffer eins, gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018
    bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

Im RIS seit

08.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2022

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40247016