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§ 21a FMA-KVO 2016

Fassungen
ab 30.09.2024 — BGBl. II Nr. 264/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21a heute30.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 264/2024
§ 21a30.09.202129.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 408/2021
§ 21a30.09.202029.09.2021 BGBl. II Nr. 368/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 a

Inkrafttretensdatum

30.09.2024BGBl. II Nr. 264/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Index

37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht

Text

Subrechnungskreis 9 (ART- und EMT-Emittenten sowie CASP)

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9, haben der FMA die von Wirtschaftsprüfern oder gesetzmäßigen Prüfverbänden geprüfte Referenzdatengrundlage des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Als Referenzdatengrundlage gemäß Absatz eins, gilt für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9, die Bilanzsumme. Davon abweichend gilt als Referenzdatengrundlage bei den Kostenpflichtigen, die zu mehr als einem Fünftel Geschäfte betreiben, die nicht unter die MiCAR fallen, der dem Verhältnis der unter die MiCAR fallenden Geschäfte zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, wenn der Kostenpflichtige dies bis zum 30. Juni des Folgejahres der FMA anzeigt und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat. Zum Nachweis kann auf aufsichtliche Finanzdatenmeldungen verwiesen werden. Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9, im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtbetrag aller gemäß Absatz 2, zu berücksichtigenden Bilanzsummen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der gemäß Absatz 2, zu berücksichtigenden Bilanzsumme des jeweiligen Kostenpflichtigen zum Gesamtbetrag aller gemäß Absatz 2, zu berücksichtigenden Bilanzsummen der Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9,

Im RIS seit

30.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40265535