(5)Absatz 5,Die FMA hat in Abweichung von § 4 Abs. 1 die Ist-Kostenbeiträge nebst den Vorauszahlungen den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 so rechtzeitig vorzuschreiben, dass sie bis zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres die pauschalierten Ist-Kostenbeiträge einheben und verrechnen kann. Ist-Kostenbeiträge von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einschließlich der hierauf gezahlten Vorauszahlungen sind von den Kosten gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz FMABG abzuziehen, bevor diese Kosten auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufgeteilt werden. § 3 Abs. 2 ist auf Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 innerhalb eines FMA-Geschäftsjahres zumindest für einen Zeitraum vorliegen muss, der nicht erst nach dem in § 9 Abs. 1 genannten Stichtag beginnt.Die FMA hat in Abweichung von Paragraph 4, Absatz eins, die Ist-Kostenbeiträge nebst den Vorauszahlungen den Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, so rechtzeitig vorzuschreiben, dass sie bis zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres die pauschalierten Ist-Kostenbeiträge einheben und verrechnen kann. Ist-Kostenbeiträge von Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, einschließlich der hierauf gezahlten Vorauszahlungen sind von den Kosten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz FMABG abzuziehen, bevor diese Kosten auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufgeteilt werden. Paragraph 3, Absatz 2, ist auf Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Voraussetzung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb eines FMA-Geschäftsjahres zumindest für einen Zeitraum vorliegen muss, der nicht erst nach dem in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Stichtag beginnt.