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§ 21b FMA-KVO 2016

Fassungen
30.09.2024 bis 29.12.2024 — BGBl. II Nr. 264/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21b30.09.202429.12.2024 BGBl. II Nr. 264/2024 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 387/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 b

Inkrafttretensdatum

30.09.2024BGBl. II Nr. 264/2024

Außerkrafttretensdatum

29.12.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 387/2024

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Index

37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht

Text

4. Abschnitt
Rechnungskreise 1 bis 4

Kostenpflicht der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen

Paragraph 21 b,

  1. Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten bis zum 10. August des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu übermitteln. Bei Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, die keine juristische Person sind, entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten, sofern sie stattdessen bestätigt haben, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben.
  2. Absatz 2,Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e FM-GwG für das Halbjahr, das dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr vorausgeht, zuzüglich dem ersten Halbjahr des betreffenden FMA-Geschäftsjahres. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Bruttoentgelte gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  3. Absatz 3,Als pauschalierten Kostenbeitrag haben Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, einen Betrag in Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e FM-GwG zu leisten.
  4. Absatz 4,Der von jedem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, zumindest zu leistende pauschalierte Kostenbetrag beträgt 500 Euro.
  5. Absatz 5,Die FMA hat in Abweichung von Paragraph 4, Absatz eins, die Ist-Kostenbeiträge nebst den Vorauszahlungen den Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, so rechtzeitig vorzuschreiben, dass sie bis zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres die pauschalierten Ist-Kostenbeiträge einheben und verrechnen kann. Ist-Kostenbeiträge von Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, einschließlich der hierauf gezahlten Vorauszahlungen sind von den Kosten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz FMABG abzuziehen, bevor diese Kosten auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufgeteilt werden. Paragraph 3, Absatz 2, ist auf Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Voraussetzung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb eines FMA-Geschäftsjahres zumindest für einen Zeitraum vorliegen muss, der nicht erst nach dem in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Stichtag beginnt.

Anmerkung

1. früher § 21a
2. zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 16
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2024

Im RIS seit

30.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40265534