Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 422/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/02 Kreditwesen, 57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn
a) der Kunde oder
die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 129 Abs. 1 VAG 2016 vertretungsbefugte Person oderdie für ihn im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, BWG oder des Paragraph 129, Absatz eins, VAG 2016 vertretungsbefugte Person oder
eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,
Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat,Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat,
der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oderder Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
(2)Absatz 2,Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
die Islamische Republik Iran,
die Demokratische Volksrepublik Korea,
die Republik der Union von Myanmar,
die Islamische Republik Pakistan,
die Arabische Republik Syrien.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016
Dokumentnummer
NOR40176982