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§ 15 VU-KAV

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 423/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 423/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 423/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-KAV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verfügbarkeit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Darlehen gemäß Paragraph 13, Ziffer 3,, Forderungen wie etwa anteilige Zinsen und Guthaben bei Kreditinstituten dürfen nur dann zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 gehalten werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben. Wertpapiere dürfen nur dann zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 gehalten werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.
  2. Absatz 2,Um die Verfügbarkeit gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 sicherzustellen, sind auf Inhaber lautende Wertpapiere, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 gehalten werden, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches als Verwahrer zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist, zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens kein Teil der Masse ist. Die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern darf vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.
  3. Absatz 3,Auf Namen lautende Wertpapiere sowie sonstige zu verwahrende Vermögenswerte sind ausreichend sicher zu verwahren.

Schlagworte

Aufrechnungsrechts, Kreditinstitut, Konkursverfahren

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015

Gesetzesnummer

20009401

Dokumentnummer

NOR40176999