(2)Absatz 2,Um die Verfügbarkeit gemäß § 124 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 sicherzustellen, sind auf Inhaber lautende Wertpapiere, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches als Verwahrer zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist, zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens kein Teil der Masse ist. Die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern darf vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.Um die Verfügbarkeit gemäß Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 sicherzustellen, sind auf Inhaber lautende Wertpapiere, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, VAG 2016 gehalten werden, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches als Verwahrer zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist, zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens kein Teil der Masse ist. Die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern darf vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.